§ 4 FTFG

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) DemDie Organe des Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:sind

a)1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise;die Delegiertenversammlung (§ 5),

b)2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mitteldas Kuratorium (§ 3§ 6);,

c)3.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die LagePräsidentin oder der wissenschaftlichen ForschungPräsident (§ 2§ 7) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)4.

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;das Präsidium (§ 8) sowie

e)5.

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mittelnder Aufsichtsrat (§ 9).

f) Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

(2) Bei der BestellungBesetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.

(3) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.

(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(5) Den Mitarbeiterinnen und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:

1.

die Organe des Wissenschaftsfonds sowie

2.

die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund

a)

dieses Bundesgesetzes oder

b)

der Geschäftsordnung

bestimmte Aufgaben übertragen wurden.

(6)

Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 18.06.2009 bis 30.09.2015

(1) DemDie Organe des Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:sind

a)1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise;die Delegiertenversammlung (§ 5),

b)2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mitteldas Kuratorium (§ 3§ 6);,

c)3.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die LagePräsidentin oder der wissenschaftlichen ForschungPräsident (§ 2§ 7) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)4.

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;das Präsidium (§ 8) sowie

e)5.

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mittelnder Aufsichtsrat (§ 9).

f) Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

(2) Bei der BestellungBesetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.

(3) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.

(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(5) Den Mitarbeiterinnen und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:

1.

die Organe des Wissenschaftsfonds sowie

2.

die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund

a)

dieses Bundesgesetzes oder

b)

der Geschäftsordnung

bestimmte Aufgaben übertragen wurden.

(6)

Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

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