§ 4 FTFG Organe des Wissenschaftsfonds

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDemDie Organe des Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:sind
    1. a)Litera aFörderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise;
    2. b)Litera bwidmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (Paragraph 3,);
    3. c)Litera cjährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 2,) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
    4. d)Litera dSensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;
    5. e)Litera eAbwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.
    6. f)Litera fTeilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.
    7. 1.Ziffer einsdie Delegiertenversammlung (§ 5),die Delegiertenversammlung (Paragraph 5,),
    8. 2.Ziffer 2das Kuratorium (§ 6),das Kuratorium (Paragraph 6,),
    9. 3.Ziffer 3die Präsidentin oder der Präsident (§ 7),die Präsidentin oder der Präsident (Paragraph 7,),
    10. 4.Ziffer 4das Präsidium (§ 8) sowiedas Präsidium (Paragraph 8,) sowie
    11. 5.Ziffer 5der Aufsichtsrat (§ 9).der Aufsichtsrat (Paragraph 9,).
  2. (2)Absatz 2Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
  3. (2)Absatz 2Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
  4. (3)Absatz 3Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wahr.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
  6. (5)Absatz 5Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:
    1. 1.Ziffer einsdie Organe des Wissenschaftsfonds sowie
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund
      1. a)Litera adieses Bundesgesetzes oder
      2. b)Litera bder Geschäftsordnung
      bestimmte Aufgaben übertragen wurden.
    3. (6)Absatz 6Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 18.06.2009 bis 30.09.2015
  1. (1)Absatz einsDemDie Organe des Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:sind
    1. a)Litera aFörderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise;
    2. b)Litera bwidmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (Paragraph 3,);
    3. c)Litera cjährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 2,) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
    4. d)Litera dSensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;
    5. e)Litera eAbwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.
    6. f)Litera fTeilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.
    7. 1.Ziffer einsdie Delegiertenversammlung (§ 5),die Delegiertenversammlung (Paragraph 5,),
    8. 2.Ziffer 2das Kuratorium (§ 6),das Kuratorium (Paragraph 6,),
    9. 3.Ziffer 3die Präsidentin oder der Präsident (§ 7),die Präsidentin oder der Präsident (Paragraph 7,),
    10. 4.Ziffer 4das Präsidium (§ 8) sowiedas Präsidium (Paragraph 8,) sowie
    11. 5.Ziffer 5der Aufsichtsrat (§ 9).der Aufsichtsrat (Paragraph 9,).
  2. (2)Absatz 2Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
  3. (2)Absatz 2Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
  4. (3)Absatz 3Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wahr.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
  6. (5)Absatz 5Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:
    1. 1.Ziffer einsdie Organe des Wissenschaftsfonds sowie
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund
      1. a)Litera adieses Bundesgesetzes oder
      2. b)Litera bder Geschäftsordnung
      bestimmte Aufgaben übertragen wurden.
    3. (6)Absatz 6Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

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