§ 2a FTFG Finanzierung

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 2a.Paragraph 2 a,

 Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. 1.Ziffer einsMittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt,
  2. 2.Ziffer 2sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
  3. 3.Ziffer 3Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  4. 4.Ziffer 4sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  5. 5.Ziffer 5sonstige Einnahmen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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