Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Rückkehraktionen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1624/2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 251 vom 16.9.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Rückkehraktionen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1624/2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 251 vom 16.9.2016 Sitzung 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.
(2)Absatz 2Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an die Volksanwaltschaft.
(3)Absatz 3Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden.Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, betraut werden.
In Kraft seit 30.08.2017 bis 31.12.9999
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