Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Anträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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