(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. | gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG); | |||||||||
2. | Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; | |||||||||
3. | aktuelles Lichtbild des Antragstellers; | |||||||||
4. | Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise; | |||||||||
5. | Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz; | |||||||||
6. | Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. |
(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.
(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.
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