Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach Paragraph 7, – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
2.Ziffer 2Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3.Ziffer 3aktuelles Lichtbild des Antragstellers;
4.Ziffer 4Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;
5.Ziffer 5Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;
6.Ziffer 6Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.
(2)Absatz 2Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.Betreffend Absatz eins, Ziffer 5 und 6 gilt Paragraph 21, Absatz 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,.
(3)Absatz 3Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.Das Lichtbild gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat den Normen nach Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 1, zu entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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