(1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:
1. | Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket); | |||||||||
2. | Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes; | |||||||||
3. | Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und | |||||||||
4. | Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung). |
(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
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