Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (Paragraph 113, Absatz eins, FPG), kommen insbesondere in Betracht:
1.Ziffer einsKosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
2.Ziffer 2Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
3.Ziffer 3Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
4.Ziffer 4Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2)Absatz 2Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (Paragraph 113, Absatz eins, FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; Paragraph 54 d, Absatz 2, VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3)Absatz 3Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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