§ 10 FPG-DV Aufgaben des Menschenrechtsbeobachters bei Abschiebungen

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Joint Return OperationsRückkehraktionen gemäß Art. 928 der Verordnung (EGEU) Nr. 20071624/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für2016 über die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen UnionEuropäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 349251 vom 25.11.200416.9.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.

(2) Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an die Volksanwaltschaft.

(3) Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden.

Stand vor dem 29.08.2017

In Kraft vom 20.07.2015 bis 29.08.2017

(1) Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Joint Return OperationsRückkehraktionen gemäß Art. 928 der Verordnung (EGEU) Nr. 20071624/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für2016 über die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen UnionEuropäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 349251 vom 25.11.200416.9.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.

(2) Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an die Volksanwaltschaft.

(3) Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden.

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