Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 FPG-DV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 FPG-DV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 FPG-DV