§ 16 FPG-DV (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung), Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union - JUSLINE Österreich
§ 16 FPG-DV Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ausgestellt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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