§ 9a FPG-DV (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung), Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG - JUSLINE Österreich
§ 9a FPG-DV Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls Rückübernahmeabkommen gemäß § 52 Abs. 7 FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.Als Rückübernahmeabkommen gemäß Paragraph 52, Absatz 7, FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.
(2)Absatz 2Im Rahmen von Abschiebungen gemäß § 46 FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 S. 28, Rechnung zu tragen.Im Rahmen von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 Sitzung 28, Rechnung zu tragen.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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