§ 7a FPG-DV

FPG-DV - Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 7a.Paragraph 7 a,

Die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten: Die besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Republik Österreich“ und „besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG“,die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG“,
  2. 2.Ziffer 2Name(n),
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
  4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum,
  5. 5.Ziffer 5Geburtsort,
  6. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
  7. 7.Ziffer 7Reisepassnummer,
  8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum des Reisepasses,
  9. 9.Ziffer 9Ausstellungsdatum der besonderen Bewilligung,
  10. 10.Ziffer 10Gültigkeitsdauer der besonderen Bewilligung,
  11. 11.Ziffer 11Name und Unterschrift des Genehmigenden,
  12. 12.Ziffer 12ausstellende Behörde,
  13. 13.Ziffer 13das Rundsiegel der ausstellenden Behörde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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