§ 7a FPG-DV

FPG-DV - Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten:

1.

die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG“,

2.

Name(n),

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geburtsort,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Reisepassnummer,

8.

Ausstellungsdatum des Reisepasses,

9.

Ausstellungsdatum der besonderen Bewilligung,

10.

Gültigkeitsdauer der besonderen Bewilligung,

11.

Name und Unterschrift des Genehmigenden,

12.

ausstellende Behörde,

13.

das Rundsiegel der ausstellenden Behörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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