Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen:
1. | zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer: | |||||||||
a) | Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und | |||||||||
b) | Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; | |||||||||
2. | zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird; | |||||||||
3. | zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: | |||||||||
a) | Steuerbescheid oder Lohnbestätigung, | |||||||||
b) | Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und | |||||||||
c) | Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens; | |||||||||
4. | zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit: | |||||||||
a) | Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle, | |||||||||
b) | Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder | |||||||||
c) | Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister; | |||||||||
5. | zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde; | |||||||||
6. | zum Nachweis von Berufserfahrung: | |||||||||
a) | Dienstzeugnis und | |||||||||
b) | Arbeitsbestätigung; | |||||||||
7. | zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis; | |||||||||
8. | zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse; | |||||||||
9. | zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums. |
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