Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls Dokumente für Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.Als Dokumente für Auflagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gelten ein Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.
(3)Absatz 3Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.
(4)Absatz 4Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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