§ 12 FPG-DV

FPG-DV - Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Als Dokumente für Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.

(2) Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondere

1.

Geburtsurkunde;

2.

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe;

3.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

4.

Führerschein.

(3) Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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