Gesamte Rechtsvorschrift FPG-DV

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

FPG-DV
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Stand der Gesetzesgebung: 18.08.2023

§ 1 FPG-DV Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen


§ 1.Paragraph eins,

Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:

  1. 1.Ziffer einsFlughafen Graz;
  2. 2.Ziffer 2Flughafen Innsbruck;
  3. 3.Ziffer 3Flughafen Klagenfurt;
  4. 4.Ziffer 4Flughafen Linz;
  5. 5.Ziffer 5Flughafen Salzburg;
  6. 6.Ziffer 6Flughafen Wien-Schwechat.

§ 2 FPG-DV Einschränkung der Passpflicht


§ 2.Paragraph 2,

Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Reisepass, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemein bildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist und
  2. 2.Ziffer 2der Schüler von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt und die Identität des Schülers entweder durch ein aktuelles Foto in dieser Liste oder durch einen eigenen Lichtbildausweis festgestellt werden kann und
  3. 3.Ziffer 3die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, dass der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, dass das Dokument beglaubigt ist.

§ 3 FPG-DV Äußere Form der Visa


§ 3.Paragraph 3,

Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, erteilt. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 1, erteilt.

§ 4 FPG-DV Form der Antragstellung für Visa zum Zweck der Arbeitssuche


§ 4.Paragraph 4,

Anträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Anträge gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.

§ 5 FPG-DV Form der Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche


  1. (1)Absatz einsDie für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.Die für die Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 6,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7, auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 5a FPG-DV (weggefallen)


§ 5a FPG-DV (weggefallen) seit 01.07.2011 weggefallen.

§ 6 FPG-DV Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche


  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach Paragraph 7, – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. 2.Ziffer 2Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. 3.Ziffer 3aktuelles Lichtbild des Antragstellers;
    4. 4.Ziffer 4Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;
    5. 5.Ziffer 5Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;
    6. 6.Ziffer 6Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.
  2. (2)Absatz 2Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.Betreffend Absatz eins, Ziffer 5 und 6 gilt Paragraph 21, Absatz 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,.
  3. (3)Absatz 3Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.Das Lichtbild gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat den Normen nach Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 1, zu entsprechen.

§ 6a FPG-DV (weggefallen)


§ 6a FPG-DV (weggefallen) seit 01.07.2011 weggefallen.

§ 7 FPG-DV Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche


§ 7.Paragraph 7,

Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einszum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
    1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
    2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  2. 2.Ziffer 2zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
  3. 3.Ziffer 3zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
    1. a)Litera aSteuerbescheid oder Lohnbestätigung,
    2. b)Litera bBestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
    3. c)Litera cNachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
  4. 4.Ziffer 4zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
    1. a)Litera aNachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
    2. b)Litera bBestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
    3. c)Litera cNachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
  5. 5.Ziffer 5zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
  6. 6.Ziffer 6zum Nachweis von Berufserfahrung:
    1. a)Litera aDienstzeugnis und
    2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
  7. 7.Ziffer 7zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  8. 8.Ziffer 8zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
  9. 9.Ziffer 9zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.

§ 7a FPG-DV


§ 7a.Paragraph 7 a,

Die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten: Die besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Republik Österreich“ und „besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG“,die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG“,
  2. 2.Ziffer 2Name(n),
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
  4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum,
  5. 5.Ziffer 5Geburtsort,
  6. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
  7. 7.Ziffer 7Reisepassnummer,
  8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum des Reisepasses,
  9. 9.Ziffer 9Ausstellungsdatum der besonderen Bewilligung,
  10. 10.Ziffer 10Gültigkeitsdauer der besonderen Bewilligung,
  11. 11.Ziffer 11Name und Unterschrift des Genehmigenden,
  12. 12.Ziffer 12ausstellende Behörde,
  13. 13.Ziffer 13das Rundsiegel der ausstellenden Behörde.

§ 8 FPG-DV Flugtransitvisum


§ 8.Paragraph 8,

Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit. Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22, FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit.

§ 9 FPG-DV Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse


  1. (1)Absatz einsVon der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,
    1. 1.Ziffer einszu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
    2. 2.Ziffer 2während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
  2. (2)Absatz 2Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsals Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. 2.Ziffer 2als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) nicht verlassen.
  3. (3)Absatz 3Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  4. (4)Absatz 4Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsInhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. 2.Ziffer 2Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. 3.Ziffer 3Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. 4.Ziffer 4Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. 5.Ziffer 5Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
  5. (5)Absatz 5Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), BGBl. II Nr. 208/2021, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2021,, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß Paragraph 3, LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.

§ 9a FPG-DV Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG


  1. (1)Absatz einsAls Rückübernahmeabkommen gemäß § 52 Abs. 7 FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.Als Rückübernahmeabkommen gemäß Paragraph 52, Absatz 7, FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen von Abschiebungen gemäß § 46 FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 S. 28, Rechnung zu tragen.Im Rahmen von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 Sitzung 28, Rechnung zu tragen.

§ 10 FPG-DV Aufgaben des Menschenrechtsbeobachters bei Abschiebungen


  1. (1)Absatz einsBei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Rückkehraktionen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1624/2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 251 vom 16.9.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Rückkehraktionen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1624/2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 251 vom 16.9.2016 Sitzung 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.
  2. (2)Absatz 2Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an die Volksanwaltschaft.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden.Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, betraut werden.

§ 11 FPG-DV Äußere Form der Karte für Geduldete


§ 11.Paragraph 11,

Karten für Geduldete werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.

§ 12 FPG-DV Hinterlegung von Dokumenten


  1. (1)Absatz einsAls Dokumente für Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.Als Dokumente für Auflagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gelten ein Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.
  2. (2)Absatz 2Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondereAls vergleichbare Dokumente gemäß Absatz eins, gelten insbesondere
    1. 1.Ziffer einsGeburtsurkunde;
    2. 2.Ziffer 2Fremdenpässe und Konventionsreisepässe;
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Führerschein.
  3. (3)Absatz 3Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.

§ 13 FPG-DV Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 4,, 71 Absatz 2, Ziffer 3 und 77 Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,.
  2. (2)Absatz 2Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
  4. (4)Absatz 4Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.

§ 14 FPG-DV Form und Inhalt von Fremdenpässen


§ 14.Paragraph 14,

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun. Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2021,, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

§ 15 FPG-DV Äußere Form der Identitätskarte für Fremde


§ 15.Paragraph 15,

Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.

§ 16 FPG-DV Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union


§ 16.Paragraph 16,

Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ausgestellt. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 Sitzung 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 1, ausgestellt.

§ 17 FPG-DV Äußere Form des Reisedokuments für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen


§ 17.Paragraph 17,

Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen werden nach dem Muster der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder, ABl. Nr. C 274 vom 19.9.1996 S. 18, ausgestellt. Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen werden nach dem Muster der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder, ABl. Nr. C 274 vom 19.9.1996 Sitzung 18, ausgestellt.

§ 18 FPG-DV Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer


  1. (1)Absatz einsDie vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (Paragraph 111, Absatz 2, FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDie vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 3 FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 3, FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
  4. (3)Absatz 3Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.

§ 19 FPG-DV Kosten


  1. (1)Absatz einsAls Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (Paragraph 113, Absatz eins, FPG), kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsKosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
    2. 2.Ziffer 2Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
    3. 3.Ziffer 3Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
    4. 4.Ziffer 4Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
  2. (2)Absatz 2Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (Paragraph 113, Absatz eins, FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; Paragraph 54 d, Absatz 2, VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.

§ 20 FPG-DV Sprachliche Gleichbehandlung


§ 20.Paragraph 20,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 21 FPG-DV Schlussbestimmung


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 364/2002;
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, unddie Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 827a aus 1995,, und
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1995,,
    außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 3, 5, 6, 7 und 12 sowie die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 188/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 12 samt Überschrift außer Kraft.Die Paragraphen 3,, 5, 6, 7 und 12 sowie die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2008,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige Paragraph 12, samt Überschrift außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1 samt Überschrift, 3, 5a samt Überschrift, 6a samt Überschrift, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 5 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen eins, samt Überschrift, 3, 5a samt Überschrift, 6a samt Überschrift, 9 Absatz 2 und 12 Absatz 5, sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009 ist im Hinblick auf die Verlängerung von Visa ab dem 5. April 2010 anzuwenden.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2009, ist im Hinblick auf die Verlängerung von Visa ab dem 5. April 2010 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften, 8 und 9, 10 samt Überschrift, 11, 12 und 13 samt Überschriften, 14 bis 21 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 204/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 7 samt Überschriften, 8 und 9, 10 samt Überschrift, 11, 12 und 13 samt Überschriften, 14 bis 21 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2011,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 8 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 68/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 8, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 3, 6 Abs. 2 und 3, 7a samt Überschrift, 8, 9 Abs. 1, 9a samt Überschrift, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 14, 16 und 19 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 3,, 6 Absatz 2 und 3, 7a samt Überschrift, 8, 9 Absatz eins,, 9a samt Überschrift, 10 Absatz 2,, 12 Absatz eins,, 14, 16 und 19 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2013,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 9a Abs. 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 143/2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 9a Abs. 4 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.Paragraph 9 a, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 9 a, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10§§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1, 14 und 19 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 201/2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.Paragraphen 9, Absatz eins,, 9a Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins,, 14 und 19 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2015,, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die Promulgationsklausel und § 10 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. §§ 1 und 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.Die Promulgationsklausel und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraphen eins und 9 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2017,, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 227/2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2018,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 233/2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2021,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 14 und 20 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 340/2021, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Fremdenpässe nach den Vorgaben des § 14 in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 340/2021, ausgestellt werden.Die Paragraphen 14 und 20 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Fremdenpässe nach den Vorgaben des Paragraph 14, in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2021,, ausgestellt werden.

Anlagen

Anl. 1 FPG-DV


                  

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