Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (Paragraph 111, Absatz 2, FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
(1a)Absatz eins aDie vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 3 FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 3, FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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