§ 1 FPG-DV (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung), Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen - JUSLINE Österreich
§ 1 FPG-DV Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
1.
Flughafen Graz;
2.
Flughafen Innsbruck;
3.
Flughafen Klagenfurt;
4.
Flughafen Linz;
5.
Flughafen Salzburg;
6.
Flughafen Wien-Schwechat.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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