§ 1 FPG-DV (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung), Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen - JUSLINE Österreich
§ 1 FPG-DV Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen
Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
1.Ziffer einsFlughafen Graz;
2.Ziffer 2Flughafen Innsbruck;
3.Ziffer 3Flughafen Klagenfurt;
4.Ziffer 4Flughafen Linz;
5.Ziffer 5Flughafen Salzburg;
6.Ziffer 6Flughafen Wien-Schwechat.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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