Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.
(2)Absatz 2Die Bringung umfaßt auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befaßten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.
(3)Absatz 3Die Bringung hat so zu erfolgen, daß
a)Litera ader Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,
b)Litera bder Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet, die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß § 13 nicht behindert und im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft oder sonstwie als Hindernis für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet, die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß Paragraph 13, nicht behindert und im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft oder sonstwie als Hindernis für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.
(4)Absatz 4Schädigungen im Sinne des Abs. 3 sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.Schädigungen im Sinne des Absatz 3, sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.
(5)Absatz 5Für die Behebung von Schädigungen gemäß Abs. 3 sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.Für die Behebung von Schädigungen gemäß Absatz 3, sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.
(6)Absatz 6Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des § 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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