Rechtssatz: Der Tatbestand einer unsachgemäßen Bringung gemäß § 58 Abs 3 lit a Forstgesetz hat auch den Eintritt eines Schadens zum Gegenstand (§ 5 Abs 2 VStG). Es handelt sich bei einer Bringung entgegen dem § 58 Abs 3 lit a Forstgesetz um ein Erfolgsdelikt. Es obliegt nicht dem Beschuldigten, nachzuweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war, sondern ist es Pflicht der Behörde, dem Beschuldigten sein Verschulden nachzuweisen. (Einstellun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten eine Waldverwüstung im Rahmen einer Bringung zur Last gelegt, ist zu berücksichtigen, daß die Bringung gesetzlich zulässig ist und das Gesetz im § 58 Abs 3 ForstG festlegt, wie die Bringung zu erfolgen hat. Wird dies nicht eingehalten, ist der Beschuldigten nach § 58 Abs 3 und Abs 4 leg cit und nicht nach § 16 Abs 2b leg cit zu verfolgen. (Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung) mehr lesen...