Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Bewilligung ist die Behörde zuständig.
(2)Absatz 2Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisen-, bahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach § 49, es sind jedoch dessen materiellrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Abs. 1.Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisen-, bahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach Paragraph 49,, es sind jedoch dessen materiellrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß Abs. 2, daß durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen werden, so ist ein Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 gesondert durchzuführen. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Abs. 2 zu unterbrechen.Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß Absatz 2,, daß durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen werden, so ist ein Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, gesondert durchzuführen. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Absatz 2, zu unterbrechen.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Anlage selbst bestimmt sind.Absatz 3, gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Anlage selbst bestimmt sind.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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