Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Marktgemeinde, im einzelnen bezeichnete Grundstücke mit ihrer Art und Anzahl nach bezeichneten Holzgewächsen wiederzubewalden. Dem letzten Satz des - auch insoweit durch den angefochtenen Bescheid übernommenen - Spruches des Bescheides der ersten Instanz zufolge hat die Wiederbewaldung "im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion R" zu erfolgen. Begründend vertrat die belangte ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §13 Abs1;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §19 Abs2 lita;ForstG 1975 §3 Abs4;ForstG 1975 §31 Abs5;ForstG 1975 §5 Abs3;ForstG 1975 §58 Abs5;ForstG 1975 §87 Abs2;
Rechtssatz: Zahlreiche Vorschriften des ForstG 1975 normieren Rechte und Pflichten des "Waldeigentümers" bzw "Eigentümers des Waldes". Mehrfach finden sich Regelungen, die zwischen dem "Waldeigentümer" bzw "Ei... mehr lesen...