Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
(2)Absatz 2Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sindBefugte Fachkräfte im Sinn des Absatz eins, sind
1.Ziffer einsfür die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 undfür die Planung Absolventen der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, und
2.Ziffer 2für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2,
(3)Absatz 3Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
(4)Absatz 4Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.
In Kraft seit 11.08.2005 bis 31.12.9999
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