(1) Die in diesem Abschnitt festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach Feststellung der Luftverunreinigung.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des ABGB.
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