Entscheidungsgründe: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Waldgrundstücke. Auf der Liegenschaft des Klägers wurde nach Durchführung eines Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde im Jahr 1981 auf der Liegenschaft des Klägers eine Forststraße (der „Ochsenbergweg") für den Abtransport geschlägerten Holzes angelegt. Der Beklagte schlägerte im November 2003 auf seiner Liegenschaft Bäume und lagerte die Baumstämme im Bereich eines von der zweiten Kehre der Forststraße abzweigend... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §58 Abs2ForstG 1975 §59 Abs2ForstG 1975 §66 Abs4
Rechtssatz: Die bei der Bringung von Holz notwendige Zwischenlagerung ist nur auf der Forststraße - wenn es die Breite der Fahrbahn oder die für Zwischenlagerungen vorgesehenen, zur Straße gehörigen Flächen gestatten - erlaubt. Eine Zwischenlagerung auf fremdem Boden erfordert mangels Einigung der Parteien eine positive verwaltungsbehördliche Bewilligung gemäß § 66 Abs 4 ForstG ... mehr lesen...