Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt und ergibt sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur, so hat die Behörde den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage festzustellen.
(2)Absatz 2Die gemäß § 50 für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben.Die gemäß Paragraph 50, für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben.
(3)Absatz 3Kann neben den Vorschreibungen gemäß Abs. 2 oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen im Wald, wie Bestandesumwandlung oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen Ertragsminderung die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.Kann neben den Vorschreibungen gemäß Absatz 2, oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen im Wald, wie Bestandesumwandlung oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen Ertragsminderung die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Maßnahmen gemäß Abs. 2, soweit sie Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Abs. 3 hat die Behörde vorzuschreiben. § 50 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Maßnahmen gemäß Absatz 2,, soweit sie Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Absatz 3, hat die Behörde vorzuschreiben. Paragraph 50, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Behörde, die gemäß Abs. 3 Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Abs. 3 bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Abs. 1 auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes § 53 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. § 31 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Behörde, die gemäß Absatz 3, Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Absatz 3, bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Absatz eins, auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes Paragraph 53, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Werden Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich durch Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.Werden Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich durch Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß den Absatz 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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