Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
(2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nichtUnbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
a)Litera aeine gefährliche Erosion herbeigeführt,
b)Litera bder Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,
c)Litera cdie Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
d)Litera ddie Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
e)Litera eder Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
(3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Absatz 2, umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 60 ForstG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 ForstG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 60 ForstG