Die Bezirksforstinspektion Wörgl als Projektsverfasserin übermittelte mit Schreiben vom 19. Oktober 1983 einen Wegbauakt des "Forstaufschließungsprojektes A-weg, KG N, mit der Anmeldung nach § 62 (1) FG 1975". Die Beilagen (Akt) enthielten unter anderem einen Antrag der zu bildenden Bringungsgenossenschaft Aweg, die Beschwerdeführerin in die Genossenschaft zwangsweise einzubeziehen, eine Satzung, eine Projektsbeschreibung und Kostenzusammenstellung sowie eine Interessentenliste, ... mehr lesen...
Am 24. September 1976 beschlossen die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die geplante Bringungsanlage "S" führen sollte, einstimmig die Bildung der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft, zu deren Obmann LI einhellig gewählt wurde. Zu den zahlreichen an diesem Projekt beteiligten Interessenten zählte auch der Beschwerdeführer mit der Liegenschaft EZ. n1 KG N mit 35 Anteilen. Mit Bescheid vom 4. November 1976 erteilte die ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer widersetzte sich dem auf § 69 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, gestützten Antrag, ihn als Eigentümer einer Waldparzelle im Ausmaß von 5,16 ha zu verhalten, der zu bildenden, in weiterer Folge mit X bezeichneten Bringungsgenossenschaft "Forststraße A" beizutreten, vor der Behörde erster Instanz; er erklärte, nicht bereit zu sein, Zahlungen zu leisten oder seine Wiesenparzellen abzutreten oder zur Verfügung zu stellen. Der von der Behörde erster Instanz ... mehr lesen...