Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2)Absatz 2Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
(3)Absatz 3Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4)Absatz 4In der Errichtungsbewilligung ist für die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben. Diese ist von der Behörde auf begründeten Antrag zu verlängern.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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