Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsUnberührt bleiben die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur Entschädigung nach § 364a ABGB gegeben ist, finden die §§ 53 Abs. 2 und 54 sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des § 47 gelten dabei jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB überschreiten.Unberührt bleiben die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur Entschädigung nach Paragraph 364 a, ABGB gegeben ist, finden die Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des Paragraph 47, gelten dabei jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB überschreiten.
(2)Absatz 2Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen sind, haftet der Inhaber der Anlage für das Verschulden der Personen, die nach seinem Willen beim Betrieb der Anlage tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den entstandenen Schaden ursächlich war.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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