§ 54 ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache des Schadens forstschädliche Luftverunreinigungen in Betracht, die von verschiedenen Anlagen ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Anlagen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann vom Inhaber der Anlage durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch seine Anlage entkräftet werden.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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