(1) Schadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnittes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden aufgetreten sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung.
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