Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSchadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Schadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2)Absatz 2Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnittes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden aufgetreten sind.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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