§ 46h ForstG Übermittlung von Daten

ForstG - Forstgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
§ 46h.Paragraph 46 h,

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, und der den Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetze erhoben worden sind, ist zwischen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der den Pflanzenschutz und die die Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetzen betrauten Behörden zulässig, wenn dies Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, und der den Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetze erhoben worden sind, ist zwischen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der den Pflanzenschutz und die die Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetzen betrauten Behörden zulässig, wenn dies

  1. 1.Ziffer einszur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
  2. 2.Ziffer 2aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Pflanzenschutz
erforderlich ist.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46h ForstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46h ForstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46h ForstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46h ForstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46h ForstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46g ForstG
§ 47 ForstG