§ 46g ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
§ 46g.Paragraph 46 g,

Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach § 1a Abs. 4, 5 und § 18 Abs. 7 Z 2, Eigentümer von Bewuchs nach § 2 Abs. 1 sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach Paragraph eins a, Absatz 4,, 5 und Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2,, Eigentümer von Bewuchs nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln

  1. 1.Ziffer einsauf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, vorhanden sind, undauf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, vorhanden sind, und
  2. 2.Ziffer 2die sich auf den vorgenannten Flächen befinden,
haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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