Norm: ForstG 1975 §33ForstG 1852 §55ForstrechtsbereinigungsG §54 Abs1
Rechtssatz: Wenn der Eigentümer des Waldes diesen nicht abgesperrt oder sein Betreten nicht deutlich als für Fremde verboten bezeichnet hatte, war auch nach der Rechtslage vor dem ForstG 1975 das Betreten von unmarkierten Waldwegen grundsätzlich erlaubt. Entscheidungstexte 7 Ob 811/76 Entscheidungstext OGH 02.12.19... mehr lesen...