§ 47 ForstG Begriffsbestimmungen

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftverunreinigungen, die meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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