Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsZuständige Behörde ist:
1.Ziffer einsdie Bezirksverwaltungsbehörde
a)Litera azur Vollziehung der Art. 9 Abs. 3, Art. 10 bis 20, 22, 24 und 29, mit Ausnahme der Bewertung von Schädlingen, der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Durchführung der Strafverfahren undzur Vollziehung der Artikel 9, Absatz 3,, Artikel 10 bis 20, 22, 24 und 29, mit Ausnahme der Bewertung von Schädlingen, der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
b)Litera bzur Vollziehung der Art. 7 bis 14, 22, 24, 34 bis 36, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625,zur Vollziehung der Artikel 7 bis 14, 22, 24, 34 bis 36, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625,
2.Ziffer 2der Landeshauptmann
a)Litera azur Vollziehung der Art. 23, 27 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 undzur Vollziehung der Artikel 23,, 27 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 und
b)Litera bzur Vollziehung der Art. 6 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625,zur Vollziehung der Artikel 6 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625,
3.Ziffer 3der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
a)Litera azur Vollziehung der Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 25, 26, 28 Abs. 7, Art. 29 hinsichtlich der Bewertung von Schädlingen, und Art. 31 der Verordnung (EU) 2016/2031,zur Vollziehung der Artikel 9, Absatz eins und 2, Artikel 25,, 26, 28 Absatz 7,, Artikel 29, hinsichtlich der Bewertung von Schädlingen, und Artikel 31, der Verordnung (EU) 2016/2031,
b)Litera bzur Vollziehung der Art. 4 und 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 undzur Vollziehung der Artikel 4 und 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 und
c)Litera czur Wahrnehmung aller Meldepflichten an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2)Absatz 2Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist, kann mit Verordnung
1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an den Landeshauptmann und
2.Ziffer 2der Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörde
Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit nach Abs. 1 delegieren.Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz eins, delegieren.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe des Abs. 2 mit Verordnung Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Zuständigkeit nach Abs. 1 an sich ziehen.Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe des Absatz 2, mit Verordnung Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz eins, an sich ziehen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Art. 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollaufgaben bezüglich Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel mit Verordnung an geeignete Stellen oder Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfüllen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Übertragung, die in der Verordnung (EU) 2017/625 oder in Rechtsakten nach Abs. 5 angeführt sind, nicht mehr vorliegen. Den beauftragten Personen kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Artikel 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollaufgaben bezüglich Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel mit Verordnung an geeignete Stellen oder Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfüllen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Übertragung, die in der Verordnung (EU) 2017/625 oder in Rechtsakten nach Absatz 5, angeführt sind, nicht mehr vorliegen. Den beauftragten Personen kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.
(5)Absatz 5Die Zuständigkeit der Behörden nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der Europäischen Kommission zu den in § 46c genannten Verordnungen.Die Zuständigkeit der Behörden nach Absatz eins, erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der Europäischen Kommission zu den in Paragraph 46 c, genannten Verordnungen.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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