Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsKontrollorgane sind
1.Ziffer einsOrgane der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dieser beauftragte Dritte bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 46d Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 sowieOrgane der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dieser beauftragte Dritte bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach Paragraph 46 d, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, sowie
2.Ziffer 2Organe der beauftragten Stellen nach § 46d Abs. 3 bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.Organe der beauftragten Stellen nach Paragraph 46 d, Absatz 3, bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
(2)Absatz 2Kontrollorgane haben den Anforderungen der Art. 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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