Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zum nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln den die Zuständigkeit des Bundes nach diesem Bundesgesetz betreffenden Teil zu erstellen.
(2)Absatz 2Der Teil des nationalen Aktionsplans nach Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondereDer Teil des nationalen Aktionsplans nach Absatz eins, hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere
1.Ziffer einsquantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,
2.Ziffer 2Maßnahmen festzulegen, mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und
3.Ziffer 3die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, festzulegen, insbesondere, wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.
(3)Absatz 3Der Teil des nationalen Aktionsplans ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
(4)Absatz 4Der Entwurf des Teils des nationalen Aktionsplans ist den Stellen, deren Interessen durch den Beitrag zum nationalen Aktionsplan wesentlich berührt sind, unter Einräumung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Während der Auflagefrist kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Teils zum nationalen Aktionsplan angemessen zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Der Teil des nationalen Aktionsplans und dessen Änderungen nach Abs. 3 sind mit dem nationalen Aktionsplan vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission zu übermitteln.Der Teil des nationalen Aktionsplans und dessen Änderungen nach Absatz 3, sind mit dem nationalen Aktionsplan vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(7)Absatz 7Durch den Teil des Aktionsplans werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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