Norm: ForstG 1975 §47ForstG 1975 §53
Rechtssatz: Schon die Schädigung der Nadeln der Nadelgehölze und die Beeinträchtigung des Waldbodens stellt den Schadenseintritt dar, mag sich auch die Auswirkung erst verzögert nach längeren Zeitabläufen zeigen. Entscheidungstexte 3 Ob 591/87 Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87 Veröff: SZ 61/273 ... mehr lesen...