§ 46a ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt oder zur Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Pflanzenschutzgeräte und deren Überprüfung zu erlassen, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
    3. 3.Ziffer 3die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,
    5. 5.Ziffer 5die Bescheinigung der Überprüfung und
    6. 6.Ziffer 6die Anerkennung der von den Ländern, anderen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten durchgeführten Überprüfungen.
  2. (2)Absatz 2Als Pflanzenschutzgeräte gelten alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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