§ 2e FOG Qualitätsmanagement

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient
    1. 1.Ziffer einsdem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowiedem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie
    2. 2.Ziffer 2der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10).der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Artikel 89, Absatz eins, DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,).
  2. (2)Absatz 2Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:
      1. a)Litera asämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4,sämtliche Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4,
      2. b)Litera bsoziobiografische und sozioökonomische Angaben,
      3. c)Litera cqualitative Daten, wie insbesondere betreffend
        1. aa)Sub-Litera, a, aRelevanz des Studiums für die Beschäftigung,
        2. bb)Sub-Litera, b, bberufliches Fortkommen und Zufriedenheit,
        3. cc)Sub-Litera, c, cWahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie
      4. d)Litera dquantitative Daten, wie insbesondere betreffend
        1. aa)Sub-Litera, a, aEinstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,
        2. bb)Sub-Litera, b, bEinkommen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cArt des Vertrags,
        4. dd)Sub-Litera, d, dBeschäftigungsstatus,
        5. ee)Sub-Litera, e, eBeruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),
        6. ff)Sub-Litera, f, fAngaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowieAngaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (Paragraph 2 b, Ziffer 7,) sowie
        7. gg)Sub-Litera, g, gsämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffendhinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Ziffer eins, genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend
      1. a)Litera aStudienintensität,
      2. b)Litera bStudienmethode,
      3. c)Litera cQualifikation(en),
      4. d)Litera derhaltene Leistungspunkte sowie
      5. e)Litera eStudienfach.
  3. (3)Absatz 3Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und BundesministerZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
    1. 1.Ziffer einsvon der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowievon der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG sowie
    2. 2.Ziffer 2die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art -89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)die Übermittlung von in Absatz 2, angeführten Daten von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Artikel Art-89 -, F, ö, r, d, e, r, Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,)
    verlangen.
  4. (4)Absatz 4Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art -89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dassZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins, der Tätigkeit von Artikel Art-89 -, F, ö, r, d, e, r, Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind die Absatz 2, und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowiean die Stelle der natürlichen Personen gemäß Absatz 2, die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie
    2. 2.Ziffer 2bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.bei sonstigen Betroffenen (Ziffer eins,) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient
    1. 1.Ziffer einsdem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowiedem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie
    2. 2.Ziffer 2der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10).der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Artikel 89, Absatz eins, DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,).
  2. (2)Absatz 2Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:
      1. a)Litera asämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4,sämtliche Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4,
      2. b)Litera bsoziobiografische und sozioökonomische Angaben,
      3. c)Litera cqualitative Daten, wie insbesondere betreffend
        1. aa)Sub-Litera, a, aRelevanz des Studiums für die Beschäftigung,
        2. bb)Sub-Litera, b, bberufliches Fortkommen und Zufriedenheit,
        3. cc)Sub-Litera, c, cWahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie
      4. d)Litera dquantitative Daten, wie insbesondere betreffend
        1. aa)Sub-Litera, a, aEinstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,
        2. bb)Sub-Litera, b, bEinkommen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cArt des Vertrags,
        4. dd)Sub-Litera, d, dBeschäftigungsstatus,
        5. ee)Sub-Litera, e, eBeruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),
        6. ff)Sub-Litera, f, fAngaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowieAngaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (Paragraph 2 b, Ziffer 7,) sowie
        7. gg)Sub-Litera, g, gsämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffendhinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Ziffer eins, genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend
      1. a)Litera aStudienintensität,
      2. b)Litera bStudienmethode,
      3. c)Litera cQualifikation(en),
      4. d)Litera derhaltene Leistungspunkte sowie
      5. e)Litera eStudienfach.
  3. (3)Absatz 3Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und BundesministerZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
    1. 1.Ziffer einsvon der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowievon der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG sowie
    2. 2.Ziffer 2die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art -89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)die Übermittlung von in Absatz 2, angeführten Daten von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Artikel Art-89 -, F, ö, r, d, e, r, Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,)
    verlangen.
  4. (4)Absatz 4Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art -89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dassZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins, der Tätigkeit von Artikel Art-89 -, F, ö, r, d, e, r, Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind die Absatz 2, und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowiean die Stelle der natürlichen Personen gemäß Absatz 2, die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie
    2. 2.Ziffer 2bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.bei sonstigen Betroffenen (Ziffer eins,) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.

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