§ 15 FMG 1999

FMG 1999 - Futtermittelgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.

In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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