Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß Absatz 2, erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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