(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind; | |||||||||
2. | „Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“): | |||||||||
Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind; | ||||||||||
3. | „Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind; | |||||||||
4. | „Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern; | |||||||||
5. | „Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“: | |||||||||
Zusatzstoffe, deren Zulassung an eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist; | ||||||||||
6. | „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: | |||||||||
Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze, die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken; | ||||||||||
7. | „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind; | |||||||||
8. | „Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden; | |||||||||
9. | „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt; | |||||||||
10. | „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern; | |||||||||
11. | „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; | |||||||||
12. | „Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind; | |||||||||
13. | „Kommission“: Europäische Kommission; | |||||||||
14. | „Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten; | |||||||||
15. | „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden; | |||||||||
16. | „Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden; | |||||||||
17. | „Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können; | |||||||||
18. | „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen; | |||||||||
19. | „Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen. |
(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23) entsprechen.
(2) Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
1. | dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen, | |||||||||
2. | mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten, | |||||||||
3. | verbotene Stoffe enthalten, | |||||||||
4. | verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind. |
(3) Es ist weiters verboten,
1. | nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe, | |||||||||
2. | Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern; | |||||||||
3. | Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind, | |||||||||
4. | geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen, | |||||||||
in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern. |
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung
1. | Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen, Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen, | |||||||||
2. | Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke oder bestimmte Tierarten zuzulassen, | |||||||||
3. | Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke, insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforderlicher Anwendungsbedingungen zuzulassen, | |||||||||
4. | Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln für den Menschen festzusetzen, | |||||||||
5. | verbotene Stoffe festzusetzen, | |||||||||
6. | Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festzusetzen, | |||||||||
7. | besondere Ernährungszwecke zuzulassen sowie Anforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, der Verwendung oder der Tierart bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festzusetzen, | |||||||||
8. | die Voraussetzungen für die Abgabe und Verwendung von Vormischungen oder Zusatzstoffen festzusetzen. |
(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
1. | Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes, | |||||||||
2. | Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück), | |||||||||
3. | Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, | |||||||||
4. | Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck, | |||||||||
5. | Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung, | |||||||||
6. | Mindesthaltbarkeitsdauer, | |||||||||
7. | Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise. |
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
(1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.
(1) Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(2) Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003, ist die Behörde zuständig.
(1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
(2) Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(1) Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.
(3) Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, bleiben unberührt.
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und – im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs – dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Einfuhrkontrolle und Zollabfertigung geeignet sind.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei der Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu von der Kommission erlassenen Durchführungsakte eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfasst die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Soweit dies in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit über die durchgeführten Kontrollen ein Dokument auszustellen. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§ 19).
(3) Wenn die Zollbehörde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen zur Tierernährung gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aussetzt, hat sie dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat gegenüber dem Verantwortlichen auf dessen Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 anzuordnen.
(1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist – in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so beschaffen sein, daß während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird, insbesondere daß Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die näheren Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen.
Insbesondere können folgende Anforderungen festgelegt werden:
1. | Anforderungen an die Ausstattung der Anlagen, Räume und Ausrüstung für die Herstellung und Lagerung zur Vermeidung von Fehlerquellen, Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen sowie zur Gewährleistung einer einwandfreien (hygienischen) Beschaffenheit von Futtermitteln, | |||||||||
2. | Erstellung eines Personalplanes unter Angabe des jeweiligen Verantwortungsbereiches sowie Nennung der für die Erzeugung und Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen, | |||||||||
3. | Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitätskontrollen sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen. |
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG 1) betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.
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1) Dieses Bundesgesetz wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
(1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:
1. | technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse; | |||||||||
2. | Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten; | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005) |
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.
(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.
(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.
(1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.
(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
(3) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.
Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.
(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gebunden. Die Behörde hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.
(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.
(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung festsetzen, dass die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.
(6) Bei der Erstellung der Jahresberichte über die durchgeführten Kontrollen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist koordiniert vorzugehen, um die Einhaltung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission zu gewährleisten.
(7) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.
(8) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
(9) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.
(1) Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere wechselseitige Informationen über Anzeigen wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder andere in § 23 genannte oder darauf basierende EU-Rechtsakte sowie über angeordnete Maßnahmen.
(2) Zur Sicherstellung eines effizienten Informationsaustausches im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrolle haben sich die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden eines elektronischen Systems zu bedienen, welches die Kontrollabläufe, insbesondere bei Betriebskontrollen und Probenahmen, erfasst und dokumentiert und für die Vollziehung des § 16 gemeinsam genutzt wird. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich bei der Einrichtung und dem Betrieb des elektronischen Systems eines Dienstleisters, insbesondere der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder der Bundesanstalt Statistik Austria, bedienen sowie bereits gesetzlich eingerichtete Datenverwaltungen, wie das Veterinärinformationssystem, heranziehen und erweitern. Gegebenenfalls sind im Veterinärinformationssystem die Daten, die gemäß Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, in Registern zu führen sind, mit den Stamm- und Betriebsdaten, welche insbesondere aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem und aus der Datenverwaltung der Agrarmarkt Austria stammen, für die Zwecke der amtlichen Futtermittelkontrolle zusammenzuführen. Der Verarbeitungszweck dieser Daten ist die Bereitstellung jener Informationen, die die zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene zur Futtermittelkontrolle benötigen, um den gesetzlich festgelegten Kontrollpflichten nachkommen zu können. Dieser umfasst auch die Zurverfügungstellung von Informationen zum Zweck der betrieblichen Risikoanalyse und -bewertung zur Erstellung risikobasierter Kontrollpläne. Im Sinne einer größtmöglichen Wahrung der Vertraulichkeit von schutzwürdigen Daten und der gebotenen Effizienz der Futtermittelkontrollen sind nähere Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Löschung sowie zur Datensicherheit durch Verordnung festzulegen.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere von solchen Daten, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben werden, durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat alle einschlägigen Unterlagen wie insbesondere Kontrollpläne, Dokumentationen, Berichte und Statistiken jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzulegen, dass die zentralen Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und sonstiger einschlägiger EU-Rechtsakte zu erfüllen sind, zeitgerecht wahrgenommen werden können.
(4) Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Führung des Betriebsregisters sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten entsprochen wird.
(5) Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.
(6) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, und des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Art. 9 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.
(1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.
(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.
(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
1. | das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns; | |||||||||
2. | eine geeignete Behandlung; | |||||||||
3. | die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken; | |||||||||
4. | die unschädliche Beseitigung; | |||||||||
5. | die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens; | |||||||||
6. | die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer; | |||||||||
7. | Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr; | |||||||||
8. | die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen; | |||||||||
9. | Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung; | |||||||||
10. | die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen. |
(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.
(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,
1. | wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder | |||||||||
2. | einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde. |
(8) Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn
1. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen oder | |||||||||
2. | der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder | |||||||||
3. | eine Meldung nach § 18 Abs. 5 erstattet wurde. | |||||||||
Sie haben im Falle der Z 1 den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen; der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. |
(9) Die Aufsichtorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde.
(10) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirkserwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt hat. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013)
(1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
1. | alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten, | |||||||||
2. | die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen, | |||||||||
3. | alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen, | |||||||||
4. | bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
5. | jene Unterstützung und Mitarbeit zu leisten, zu der sie gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sind. |
(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
(4) Die Betriebsinhaber haben – abhängig davon, auf welcher Stufe sich der Betrieb in der Futtermittelkette befindet – durch Eigenkontrollen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen oder die gemäß § 17 angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen.
(5) Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen – die Aufsichtsorgane unverzüglich zu verständigen, wenn Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 und 2 entsprechen und unterrichten diese über die getroffenen Maßnahmen.
(1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kostendeckend festzusetzen.
(1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; § 18 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden.
(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 92/2020)
(1) Wer
1. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, | |||||||||
2. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt, | |||||||||
3. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, | |||||||||
4. | den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, | |||||||||
5. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt, | |||||||||
6. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt, | |||||||||
7. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt, | |||||||||
8. | entgegen § 14 keine Meldung erstattet, | |||||||||
9. | den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt, | |||||||||
10. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert, | |||||||||
11. | den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder | |||||||||
12. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. |
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.
(1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
1. | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Abl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S 1; | |||||||||
2. | Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 1; | |||||||||
3. | Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 24; | |||||||||
4. | Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 29; | |||||||||
5. | Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1; | |||||||||
6. | Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.2.2005 S 1; | |||||||||
7. | Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S 1; | |||||||||
8. | Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten:
1. | Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998, | |||||||||
2. | Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert durch BGBl. Nr. 402/1996, | |||||||||
3. | Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999. |
(3) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 sowie die Aufhebung des § 17 Abs. 11 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 19 Abs. 2 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 2 erster Satz und 3, § 12 Abs. 2, 3 und 4, § 13 Abs. 2, § 16, § 16a samt Überschrift – ausgenommen § 16a Abs. 2 –, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 21, § 23 Abs. 3 Z 5, 7 und 8 sowie § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 3 außer Kraft. § 16a Abs. 2 tritt – nach Maßgabe der technischen Umsetzung – mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, und zwar hinsichtlich
1. | § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, | |||||||||
2. | § 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
3. | § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. |
BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)
BGBl. I Nr. 109/2001 (NR: GP XXI RV 642 AB 700 S. 75. BR: 6399 AB 6410 S. 679.)
BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
[CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L0079, 32001L0102, 32002L0011]
BGBl. I Nr. 78/2003 (NR: GP XXII RV 117 AB 157 S. 27. BR: 6797 AB 6844 S. 700.)
[CELEX-Nr.: 32002L0089]
BGBl. I Nr. 87/2005 (NR: GP XXII RV 968 AB 1018 S. 115. BR: 7330 AB 7350 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 32004L0102, 32003L0035]
BGBl. I Nr. 114/2012 (NR: GP XXIV RV 2016 AB 2080 S. 185. BR: 8831 AB 8853 S. 816.)
[CELEX-Nr.: 32010L0063]
BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
[CELEX-Nr.: 32005L0008]
BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]
BGBl. I Nr. 92/2020 (NR: GP XXVII RV 233 AB 256 S. 47. BR: AB 10397 S. 910.)
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen | |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
§ 3, 4 | Allgemeine Anforderungen |
Kennzeichnung | |
Verpackung | |
Inverkehrbringen | |
Zulassung von Zusatzstoffen |
(Anm.: § 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005) |
Wissenschaftliche Versuche | |
Einfuhr aus Drittländern | |
2. Teil: Betriebe | |
Allgemeine Anforderungen an Betriebe | |
Zulassung | |
Registrierung | |
Amtliches Verzeichnis | |
3. Teil: Futtermittelkontrolle | |
Vollziehung | |
Informationsaustausch | |
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane | |
Pflichten der Betriebsinhaber | |
Gebühren | |
Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit | |
Verwaltungsstrafbestimmungen | |
Verfall | |
4. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen | |
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften | |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |
Vollzugsklausel |