Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFuttermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Artikel 24, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(2)Absatz 2Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003, ist die Behörde zuständig.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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