§ 15 FMG 1999

Futtermittelgesetz 1999

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde einmal jährlich zu veröffentlichen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 20.07.2002 bis 20.06.2013

Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde einmal jährlich zu veröffentlichen.

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