Der Kläger fuhr am 7. November 1975 mit seinem Moped auf dem Güterweg in A gegen einen neben der Straße stehenden Telefonmast und erlitt dadurch Verletzungen; auch wurden sein Moped und seine Kleidung beschädigt. Der vom Kläger befahrene Güterweg beschreibt in der Fahrtrichtung des Klägers eine Linkskrümmung, die jedoch die Sicht in keiner Weise beeinträchtigt. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 4.85 m breit und mit Rauhasphalt versehen. An der linken Straßenseite schließt ein zirka... mehr lesen...