§ 22 FMG 1999

FMG 1999 - Futtermittelgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.

In Kraft seit 24.07.1999 bis 31.12.9999
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