Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2)Absatz 2Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; § 18 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden.Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; Paragraph 18, Absatz eins bis 3 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 92/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 2020,)
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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