§ 16a FMG 1999

FMG 1999 - Futtermittelgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere wechselseitige Informationen über Anzeigen wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder andere in § 23 genannte oder darauf basierende EU-Rechtsakte sowie über angeordnete Maßnahmen.

(2) Zur Sicherstellung eines effizienten Informationsaustausches im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrolle haben sich die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden eines elektronischen Systems zu bedienen, welches die Kontrollabläufe, insbesondere bei Betriebskontrollen und Probenahmen, erfasst und dokumentiert und für die Vollziehung des § 16 gemeinsam genutzt wird. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich bei der Einrichtung und dem Betrieb des elektronischen Systems eines Dienstleisters, insbesondere der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder der Bundesanstalt Statistik Austria, bedienen sowie bereits gesetzlich eingerichtete Datenverwaltungen, wie das Veterinärinformationssystem, heranziehen und erweitern. Gegebenenfalls sind im Veterinärinformationssystem die Daten, die gemäß Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, in Registern zu führen sind, mit den Stamm- und Betriebsdaten, welche insbesondere aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem und aus der Datenverwaltung der Agrarmarkt Austria stammen, für die Zwecke der amtlichen Futtermittelkontrolle zusammenzuführen. Der Verarbeitungszweck dieser Daten ist die Bereitstellung jener Informationen, die die zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene zur Futtermittelkontrolle benötigen, um den gesetzlich festgelegten Kontrollpflichten nachkommen zu können. Dieser umfasst auch die Zurverfügungstellung von Informationen zum Zweck der betrieblichen Risikoanalyse und -bewertung zur Erstellung risikobasierter Kontrollpläne. Im Sinne einer größtmöglichen Wahrung der Vertraulichkeit von schutzwürdigen Daten und der gebotenen Effizienz der Futtermittelkontrollen sind nähere Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Löschung sowie zur Datensicherheit durch Verordnung festzulegen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere von solchen Daten, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben werden, durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat alle einschlägigen Unterlagen wie insbesondere Kontrollpläne, Dokumentationen, Berichte und Statistiken jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzulegen, dass die zentralen Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und sonstiger einschlägiger EU-Rechtsakte zu erfüllen sind, zeitgerecht wahrgenommen werden können.

(4) Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Führung des Betriebsregisters sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten entsprochen wird.

(5) Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.

(6) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, und des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Art. 9 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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