Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBetriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.Betriebe, die andere als unter Paragraph 13, fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.
(2)Absatz 2Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
(3)Absatz 3Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des Paragraph 12, oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.
In Kraft seit 11.08.2005 bis 31.12.9999
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